Neues Erbrecht

Mehr Spielraum für Sie

In der Schweiz werden jährlich geschätzte 95 Milliarden Franken vererbt – zum Grossteil innerhalb der Familie. Das ab Anfang 2023 geltende neue Erbrecht bringt beim Nachlass mehr finanziellen Handlungsspielraum – zum Beispiel zu Gunsten von gemeinnützigen Organisationen.

Das Schweizer Erbrecht ist im Jahr 1912 in Kraft getreten und wurde seither nur punktuell überarbeitet. Das an heutige Familienverhältnisse angepasste neue Erbrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Wenn eine Person nach dem 31. Dezember 2022 stirbt, gilt automatisch das neue Erbrecht – unabhängig vom Erstellungsdatum eines Testaments oder Erbvertrags.

Wichtig zu wissen: Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners bleibt unverändert bei der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils.

Das sind die zentralen Neuerungen

  • Der Pflichtteil für Nachkommen wird von drei Vierteln auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs reduziert.
  • Eltern haben keinen Pflichtteil mehr.
  • Der Teil des Nachlasses, der nicht durch Pflichtteile gebunden ist, nennen Fachleute die frei verfügbare Quote. Eine Erblasserin bzw. ein Erblasser hat dank einer nun höheren frei verfügbaren Quote mehr Handlungsspielraum bei der Nachlassplanung. So kann eine Person im Testament zum Beispiel gemeinnützige Organisationen stärker begünstigen.

Das müssen Sie wissen

  • Ohne Testament oder Erbvertrag erben die Verwandten gemäss neuem Erbrecht. Falls keine Verwandten vorhanden sind, geht der Nachlass wie bisher an die Wohnsitzgemeinde der verstorbenen Person.
  • Bei Bedarf sollte eine Person ihr bestehendes Testament im Jahr 2023 aktualisieren bzw. ergänzen.
  • Alte Testamente bleiben gültig, sofern sie gemäss dem alten Erbrecht verfasst wurden.

Die Anforderungen ans Testament

Wer ein Testament rechtsgültig verfassen möchte, muss urteilsfähig und mindestens 18 Jahre alt sein. In der Schweiz gibt es drei Testaments-Varianten:

  • Das eigenhändige Testament
  • Das öffentlich beurkundete Testament
  • Das mündliche Testament

Das eigenhändige Testament ist in der Schweiz die häufigste Variante: Die Erblasserin bzw. der Erblasser schreibt das Testament von Hand und beendet den letzten Willen mit Unterschrift und Datum. Beim öffentlich beurkundeten Testament muss ein Notar oder eine Notarin präsent sein. Das mündliche Testament ist gedacht für Notfälle und erfordert zwei Zeugen.

Testamentsvorlage per Mausklick

Unser Partner DeinAdieu bietet den Testament-Generator kostenlos und anonym nutzbar an. Damit können auch rechtlich unerfahrene Personen innert wenigen Minuten eine individuelle Testamentsvorlage zur eigenhändigen Abschrift erstellen. Das Hilfsmittel führt Anwenderinnen und Anwender Schritt für Schritt und leicht verständlich durch den Erstellungsprozess. Zum Berechnen der Pflichtteile müssen zuerst die Familienmitglieder eingetragen werden. Anschliessend kann man im Rahmen der frei verfügbaren Quote mit wenigen Klicks sein den SZBLIND im Testament begünstigen. Am Schluss erstellt die Software von DeinAdieu ein individuelles PDF-Dokument mit allen nötigen Angaben. Die erstellte Vorlage gilt es von Anfang bis Ende eigenhändig auf Papier abzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen. Andernfalls ist das Testament ungültig.

Den Nachlass freier gestalten

Fabian Fülleman, Rechtsanwalt und Partner von Fricker Füllemann Rechtsanwälte in Winterthur, sagt: «Die Erbrechtsrevision eröffnet vielen Menschen erstmals die Chance, ihren Nachlass freier zu gestalten.»

Es gilt, jetzt von den neuen Möglichkeiten zu profitieren und die Nachlassplanung in die Hand zu nehmen. Wir sind Ihnen von Herzen dankbar, falls Sie dabei unsere Organisation berücksichtigen. Auch kleine Beträge können Grosses bewirken. Helfen Sie uns, die Welt positiv zu verändern. Ihre Hilfe zählt!

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